Wohlverhaltensperiode

Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann man schlußendlich die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen und somit einen finanziellen Neuanfang starten.

Allerdings muß man vor der Restschuldbefreiung eine sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode absolvieren. Während der Wohlverhaltensperiode muß der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen vom Insolvenzgericht eingesetzten Treuhänder abtreten. Weiterhin muß er folgende Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden:

  • Man muß einer “angemessene Erwerbstätigkeit” nachgehen, oder falls man arbeitslos ist um eine Beschäftigung bemühen. Es darf keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden.
  • Erbschaften müssen zu Hälfte an den Treuhänder abgetreten werden, der damit wiederum die vorhandenen Forderungen der Gläubiger bedient.

Sind die 6 Jahre reibungslos verlaufen, dann entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung.

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